10. Die Beschwerde wurde frist- und für eine Laienbeschwerde formgerecht erhoben (Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). 11. Da sich kaum fachspezifische Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III.