3. Mit Kammerentscheid vom 30. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf Abänderung des persönlichen Verkehrs ab und erteilte den Grosseltern sowie dem Kindsvater gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, in Zusammenarbeit mit der Beiständin dafür zu sorgen, dass C.________ bis spätestens Ende Juli 2019 schrittweise zum Kindsvater nach H.________ zieht. 3 Weiter passte die Vorinstanz die Aufgaben der Beiständin entsprechend an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.