Aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter, sie leidet an paranoider Schizophrenie, und weil der Kindesvater wegen hoher beruflicher Auslastung und einer nebenberuflichen Weiterbildung nicht bereit und in der Lage war, die Erziehungsverantwortung für C.________ zu übernehmen, wurden diese Kindesschutzmassnahmen verfügt. Nach Platzierungen in D.________ in Bern und im E.________ in Münsingen lebt C.________ nun seit dem 1. August 2015 bei seinen Grosseltern väterlicherseits, F.________ (nachfolgend: Grosseltern), in G.________ (Kammerentscheid der KESB Mittelland Nord vom 22. April 2015).