2 1.2 Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Zollikofen vom 15. November 2012 war der damals allein sorgeberechtigten Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter, sie leidet an paranoider Schizophrenie, und weil der Kindesvater wegen hoher beruflicher Auslastung und einer nebenberuflichen Weiterbildung nicht bereit und in der Lage war, die Erziehungsverantwortung für C.__