Wird die gemeinsame elterliche Sorge gewährt, wird dadurch gleichzeitig auch von Gesetzes wegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dies ist auch der Fall, wenn dem anderen, bereits sorgeberechtigten Elternteil vorgängig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Ist dem neu auch sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ebenfalls zu entziehen, hat dies direkt im Anschluss zur Erteilung der elterlichen Sorge zu geschehen. Auch ein solcher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in Bezug auf den entsprechenden Elternteil neu zu prüfen und zu begründen (E. 21.1). Erwägungen: I.