nachforderbarer Betrag CHF 465.25 Der Beschwerdegegner hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin Y.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 15 8. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Y.________ - der Vorinstanz