4. Die Gesuche des Beschwerdegegners betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ihm wird für die Beschwerdeverfahren KES 18 842 und KES 18 843 Rechtsanwältin Y.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, betreffend den Beschwerdegegner unter Vorbehalt des ihm erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 7. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Y.________ wird wie folgt bestimmt: