Die Regelung der Modalitäten wird den Kindseltern unter Mithilfe der Beiständin bzw. der KESB übertragen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Parteien unmittelbar nach Eröffnung des vorliegenden Entscheids die Gelegenheit einzuräumen, sich zu dieser vorläufigen Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs zu äussern und anschliessend neu über die vorsorgliche Massnahme zu entscheiden haben. 3. Die Beschwerde betreffend den Wechsel der Beistandsperson wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 9. November 2018 wird aufgehoben.