2. C.________ wird superprovisorisch unter die Obhut des Kindsvaters gestellt. Die Beschwerdeführerin hat das Recht, ihre Tochter jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen sowie mit ihr vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Die Regelung der Modalitäten wird den Kindseltern unter Mithilfe der Beiständin bzw. der KESB übertragen.