22. Aufgrund des dem Beschwerdegegner erteilten Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege ist seiner Anwältin vom Kanton eine amtliche Entschädigung auszurichten. 22.1 Die Entschädigung der amtlichen Anwältin richtet sich nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Danach bezahlt der Kanton der amtlich bestellten Anwältin eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Gemäss Art.