21. Die Frage des Parteikostenersatzes richtet sich demgegenüber nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist insofern mit beiden Beschwerden durchgedrungen, als die von ihr angefochtenen Entscheide aufzuheben sind. Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid wird jedoch kein Endentscheid gefällt, mit welchem der Beschwerdeführerin die Obhut zugeteilt wird. Vielmehr wird die Obhut superprovisorisch dem Beschwerdegegner zugesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich daher, dass die Parteien je ihre eigenen Kosten tragen und die Parteikosten somit wettgeschlagen werden.