20. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung grundsätzlich nach den Bestimmungen des VRPG. 20.1 Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG werden in Verfahren bezüglich Kindesschutzmassnahmen keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 20.2 Vorliegend handelt es sich sowohl um einen Streit unter den Eltern, wem die Obhut zugeteilt wird, als auch um den Wechsel der Beistandsperson. Die Verfahren stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb insgesamt betrachtet Kindesschutzmassnahmen betroffen sind und folglich das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 70 Abs. 3 Bst.