12 18. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellten sich einige in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht ganz einfache Fragen, so dass der Beizug eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin erforderlich war. 19. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind somit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdegegner ist Rechtsanwältin Y.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. V.