Aktuell wohnt C.________ beim Kindsvater und aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2018 geht hervor, dass die Krankenkasse für C.________ nun vom Kindsvater bezahlt wird (Beilage 4 zur Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2018). Die Kinderbetreuungskosten gemäss Abrechnung der KiTa für den Monat Oktober 2018 von CHF 1‘170.00 sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie sei seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr arbeitstätig und könne daher die Betreuung übernehmen, weshalb keine KiTa-Kosten mehr anfallen würden, ist nicht zu folgen.