Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wonach die Prämien für die Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt werden können. Sodann kann die Abzahlung von Schulden grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie Kompetenzgüter betreffen und sie tatsächlich abbezahlt werden (KS 1, Ziff. C.2.g). Die für die Abzahlung von Anwaltskosten geltend gemachten CHF 200.00 pro Monat sind daher ebenfalls zu kürzen. Nicht berücksichtigt werden kann der Betrag von CHF 100.00 für Telefon/Haftpflicht, da dieser Betrag im zivilprozessualen Zuschlag enthalten ist (KS 1, Ziff. C.1).