25. Januar 2011, Bst. G, abrufbar unter: www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben [nachfolgend: KS 1]). Der Beschwerdegegner macht geltend, einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 5‘525.00 stehe ein Grundbedarf von CHF 6‘696.00 gegenüber, weshalb er prozessarm sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe des Grundbedarfs. Dieser betrage höchstens CHF 5‘127.00. Der Beschwerdegegner könne mit dem Überschuss von monatlich CHF 400.00 die Anwaltskosten bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wonach die Prämien für die Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt werden können.