Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes ist im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung nur auf das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhandene und verfügbare Einkommen und Vermögen abzustellen (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c S. 371). Weiter ist praxisgemäss der Zugriff auf allfällig vorhandenes Vermögen nicht zumutbar, wenn es sich um geringe Ersparnisse handelt, die Partei kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und wenn sie auf das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen ist (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom