a VRPG liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen ist (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes ist im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung nur auf das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhandene und verfügbare Einkommen und Vermögen abzustellen (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c S. 371).