111 Abs. 2 VRPG). 17.1 Wie der Ausgang des Beschwerdeverfahrens gezeigt hat, war die vom Beschwerdegegner vertretene Position nicht aussichtslos. 17.2 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen ist (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen).