9 C.________ wohnt seit den Herbstferien 2018 beim Beschwerdegegner und besucht seit dem 19. November 2018 den Kindergarten in G.________ (Ortschaft). Sie hat in G.________ ebenfalls einen festen Krippenplatz in der Kinderkrippe H.________ (Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2018, S. 9; uR-Gesuch vom 4. Dezember 2018 an die KESB, S. 4). Aufgrund der von den Parteien geschaffenen Fakten ist die Obhut superprovisorisch dem Kindsvater zuzuweisen. Der Kindsmutter und C.________ stehen ein Besuchs- und Ferienrecht zu.