Bei besonderer Dringlichkeit kann die KESB bzw. das KESGer vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen, wobei gleichzeitig den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschliessend neu zu entscheiden ist (Art. 445 Abs. 3 ZGB). 14.2 In dieser hochstrittigen Situation betreffend Obhutszuteilung ist es notwendig, dass für die Dauer des Verfahrens, während welchem die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen trifft, die Obhut sowie der persönliche Verkehr vorsorglich respektive superprovisorisch geregelt werden.