14. 14.1 Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB gelten die gleichen Verfahrensgrundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.5). Auf Antrag oder von Amtes wegen trifft die KESB bzw. das KESGer alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Bei besonderer Dringlichkeit kann die KESB bzw. das KESGer vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen, wobei gleichzeitig den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschliessend neu zu entscheiden ist (Art.