Da die Vorinstanz keinen Genehmigungsentscheid gefällt hat, hat sie das Verfahren nicht förmlich abgeschlossen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück zu weisen, welche – unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Widerrufs der Vereinbarung durch die Kindsmutter – das Verfahren noch abzuschliessen hat. Sie wird mithin einen Entscheid über die Obhutszuteilung (und gegebenenfalls die Betreuungsregelung bzw. das Besuchs- und Ferienrecht) zu fällen haben. Dafür werden angesichts der zerfahrenen Situation sicherlich weitere Abklärungen notwendig sein, insbesondere auch zur Bindungstoleranz des Kindsvaters.