(vgl. PHILIP R. BORNHAUSER: Rechtsmittel in konventionsbasierten Scheidungsverfahren, in: FamPra.ch 1/2013 S. 111 ff., S. 119). Die Beschwerdeführerin ist mangels behördlicher Genehmigung an die Vereinbarung vom 16. Oktober 2018 nicht gebunden. 13.8 Die Obhutsfrage ist somit nach wie vor umstritten. Die Beschwerdeführerin will die Obhut über C.________ behalten, während der Beschwerdegegner – wie in der Vereinbarung vom 16. Oktober 2018 festgehalten – die Obhutszuteilung an sich beansprucht. Da die Vorinstanz keinen Genehmigungsentscheid gefällt hat, hat sie das Verfahren nicht förmlich abgeschlossen.