2014, N. 18 zu Art. 298a ZGB betreffend Abänderung von der gemeinsamen zur alleinigen elterlichen Sorge, was nach Auffassung des KESGer auch betreffend die Frage der Obhut gelten muss). Da Kinderbelange betroffen sind und entsprechend die Offizialmaxime gilt, können die Eltern die Obhutsumteilung ohne behördliche Genehmigung nicht verbindlich regeln. Es steht ihnen frei, sich darüber zu einigen, der KESB gemeinsame (identische) Anträge zu stellen. Über diese hat anschliessend jedoch die KESB unter Prüfung der Voraussetzungen von Art. 298d ZGB zu entscheiden (vgl. PHILIP