Durch die Aufhebung des Entscheids, mit welchem der Obhutsumteilungs-Antrag des Kindsvaters abgewiesen wurde, wurde noch nicht über die effektive Obhutszuteilung entschieden. Darin liegt keine explizite Genehmigung der Vereinbarung der Eltern. In der Zwischenzeit hat die Kindsmutter ihre Zustimmung zur Vereinbarung widerrufen. 13.7 Anders als bei der erstmaligen Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Erklärung über die Verständigung betreffend die Frage der Obhut (Art. 298a