298d Abs. 1 und 2 ZGB). 13.5 Den Antrag des Kindsvaters auf Obhutsumteilung hat die KESB am 25. September 2018 abgewiesen. Die Obhut blieb somit bei der Kindsmutter. 13.6 Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2018 vor der KESB stimmte die Beschwerdeführerin schliesslich zu, dass die Obhut von ihr auf den Kindsvater zu übertragen sei. Die abgeschlossene Vereinbarung wurde jedoch von der KESB nicht behördlich genehmigt. Durch die Aufhebung des Entscheids, mit welchem der Obhutsumteilungs-Antrag des Kindsvaters abgewiesen wurde, wurde noch nicht über die effektive Obhutszuteilung entschieden.