301a ZGB). Die Parteien haben sich in ihrer Vereinbarung vom 20. März 2013 auf die gemeinsame elterliche Sorge und im Trennungsfall auf Zuweisung der Obhut an die Kindsmutter geeinigt (E. 1.1 oben). Dies wurde auch so umgesetzt. 13.4 Die Regelung der nicht näher definierten «Obhut» wird vom Gesetz ebenfalls thematisiert: Auf Begehren eines Elternteils regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut beschränken (vgl. Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB).