13.3 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. Mit dieser bestätigen sie insbesondere, dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB). Zur Sorge gehört auch, über den Aufenthaltsort des Kinds zu bestimmen (Art. 301a ZGB).