301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der «Obhut» reduziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – auf die «faktische Obhut», das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614 m.w.H.). Nur um diesen «faktischen» Anteil der Obhut geht es im vorliegenden Verfahren. 13.3 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.