Unter der Herrschaft des bis am 30. Juni 2014 geltenden Rechts war das «Obhutsrecht» Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. «Obhut» im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im revidierten Sorgerecht – in Kraft seit dem 1. Juli 2014 – umfasst die elterliche Sorge auch das «Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen» (s. Art. 301a Abs. 1 ZGB).