111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indes nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. 12. Bei Kinderangelegenheiten in familienrechtlichen Verfahren gelangen die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 440 Abs. 3 i.V.m. Art. 446 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB). III.