9. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist Adressatin der angefochtenen Entscheide. Sie ist damit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). 10. Die Beschwerden in den Verfahren KES 18 842 und KES 18 843 betreffen den gleichen Sachverhalt und werden vereinigt (Art. 17 VRPG). Es ergeht ein einheitlicher Entscheid.