als amtliche Anwältin (Verfahren KES 18 915 und KES 18 916). 6.4 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2018, die Gesuche des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege seien mangels Prozessarmut abzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdegegner das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflegte unter Abzug des Einnahmenüberschusses auf die Gerichtskosten zu beschränken; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6 II.