Die Vorinstanz schloss in ihren Stellungnahmen vom 27. November 2018 auf kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. 6.3 Der Beschwerdegegner beantragte in seinen beiden Beschwerdeantworten vom 11. Dezember 2018 ebenfalls, die Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. In je separaten Eingaben stellte er zudem in beiden Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y.________ als amtliche Anwältin (Verfahren KES 18 915 und KES 18 916).