Sie sei ohne Rechtsanwalt anwesend gewesen, was klar gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstosse. Hinzu komme, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners anlässlich der Anhörung der Kindseltern immer wieder aktiv das Wort ergriffen und darauf beharrt habe, dass die Obhut sogleich umgeteilt werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung unter starkem psychischem Druck befunden. Die Erzeugung von psychischem Druck und die Erregung der Furcht, dass das Festhalten an der Obhut sich negativ für C.___