5 Sie habe die Vereinbarung um ca. 17.45 Uhr unterzeichnet. Dies nach einer intensiven und emotionalen Anhörung durch die Vorinstanz, welche erst auf Verlangen der Rechtsanwältin des Beschwerdegegners angesetzt worden und an welcher der Beschwerdegegner durch seine Rechtsanwältin vertreten gewesen sei. Sie sei ohne Rechtsanwalt anwesend gewesen, was klar gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstosse.