6. 6.1 Die beiden Entscheide gemäss E. 4 und 5 oben ficht die Beschwerdeführerin – nun anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt X.________ – beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (KESGer) an. Sie beantragt in je separaten Beschwerden (Verfahren KES 18 842 und KES 18 843), beide Entscheide seien kostenfällig aufzuheben. In beiden Beschwerden beruft sie sich darauf, dass die Vereinbarung vom 16. Oktober 2018 nicht rechtsgültig zustande gekommen sei.