180 Rückseite). Am Telefongespräch vom 9. Oktober 2018 mit der Beiständin führte die Kindsmutter aus, C.________ reagiere mit Panik auf sie. Sie könne sich dieses Verhalten nicht erklären (pag. 193 Rückseite). Die Beiständin fragte sich, ob angesichts vermuteter massiver Manipulation seitens des Vaters allenfalls eine Begleitung des Besuchsrechts nötig sei. 3.2 Die KESB lud die Parteien am 9. Oktober zu einem Gespräch am 16. Oktober 2018 ein. Die Einladung an die Kindsmutter lautete: «Frau Rechtsanwältin Y.________ hat mich telefonisch darum ersucht, ein Gespräch durchzuführen.