E-Mail der Kindsmutter vom 22. September 2018 im Mail-Bericht der Beiständin vom 2. Oktober 2018, pag. 181 Rückseite). 2.4 Die KESB wies den Antrag des Vaters auf Obhutsumteilung mit Entscheid vom 25. September 2018 ab. Die Vorinstanz erwog, die Erziehungsfähigkeit sei grundsätzlich beiden Elternteilen zuzuerkennen. Die Beziehung zwischen den Kindseltern sei jedoch stark belastet, was zu grossen Loyalitätskonflikten führe und das Wohl von C.________ gefährde. Es sei davon auszugehen, dass der Loyalitätskonflikt durch einen Obhutswechsel von der Mutter auf den Vater auch weiterhin bestehen bleibe. Streitpunkt sei, dass C._____