1.2 Die Eltern trennten sich zu einem unbekannten Zeitpunkt, wobei das Kind bei der Mutter (und ihrer älteren Halbschwester D.________) blieb und alle zwei Wochen Freitagabend bis Sonntagabend oder Montagmorgen beim Vater verbrachte. Während der erwerbsarbeitsbedingten Abwesenheiten der Mutter – zeitweise auch nachts – wurde C.________ von der «sozialen Grossmutter», E.________, betreut, womit der Kindsvater grundsätzlich nicht einverstanden war (Anhörungsprotokoll vom 2. Oktober 2017, pag. 24; Abklärungsbericht von F.________, Regionaler Sozialdienst J.________ (Ortschaft) vom 23. Januar 2018, pag.