__ der Kindsmutter zu. Betreffend Besuchsrecht sahen sie vor, dass die Eltern dieses in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf ihre Bedürfnisse sowie unter Beachtung des Kindeswohls regeln würden (Vereinbarung vom 20. März 2013, Vorakten, Lasche 5; vgl. Präsidialentscheid KESB Oberaargau vom 9. April 2013, Vorakten, Lasche 2). 1.2 Die Eltern trennten sich zu einem unbekannten Zeitpunkt, wobei das Kind bei der Mutter (und ihrer älteren Halbschwester D.________) blieb und alle zwei Wochen Freitagabend bis Sonntagabend oder Montagmorgen beim Vater verbrachte.