Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018 Abänderung der Obhutsregelung nicht verheirateter Eltern: - Anders als bei der erstmaligen Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern und der Erklärung über die Verständigung betreffend die Frage der Obhut (Art. 298a ZGB), bedarf es bei der Abänderung der Obhutsregelung eines behördlichen Entscheids (E. 13.7). - Da Kinderbelange betroffen sind und entsprechend die Offizialmaxime gilt, können die Eltern die Obhutsumteilung ohne behördliche Genehmigung nicht verbindlich regeln.