2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. B.________ und C.________ werden CHF 1‘000.00 aus der Gerichtskasse des Obergerichts zurückerstattet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Das Verfahren KES 18 798 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Adresse: B.________) - der Vorinstanz Mitzuteilen: - D.________, Sozialdienst Region E.________(Ortschaft) - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern