1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die mit Endentscheid vom 10. September 2018 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB aufgehoben wird. Die Akten werden zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord zurückgewiesen.