25. Der Beschwerdeführer war weder anwaltlich vertreten, noch hat er einen Antrag auf Ersatz der Parteikosten gestellt. Für das Beschwerdeverfahren wird folglich kein Parteikostenersatz gesprochen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 26. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom 5. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihm gemäss Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. 10 Das Gericht entscheidet: