Aufzuheben ist somit lediglich die in der Form eines Endentscheides errichtete Beistandschaft. Nach Vorliegen des Gutachtens wird die KESB entscheiden, ob die als vorsorgliche Massnahme geführte Vertretungsbeistandschaft mit neuem Endentscheid aufrechterhalten bleibt oder ob die Massnahmen gestützt auf die ergänzten Abklärungen anzupassen oder gar aufzuheben sind. IV.