Es habe nicht abgeschätzt werden können, ob der Beschwerdeführer alleine nach Hause finde (Vorakten KESB, Lasche 2). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen ist und der Beschwerdeführer daher auf sich alleine gestellt ist, wird für die Zeit während der Erstellung des von der Vorinstanz anzuordnenden Gutachtens bis zum Erlass des neuen Entscheids der KESB, die gemäss Entscheid vom 10. September 2018 errichtete Vertretungsbeistandschaft in Form einer vorsorglichen Massnahme aufrechterhalten.