Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache wird zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz und anschliessender neuer Beurteilung zurückgewiesen. Dazu hat sie bei einer sachverständigen Person ein Gutachten einzuholen, welches sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über dessen Bedarf an Betreuung und Hilfeleistungen zu äussern hat, insbesondere in Bezug auf die Besorgung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten, aber auch bezüglich die Sicherstellung seines sozialen und gesundheitlichen Wohls sowie der Regelung seiner Wohnsituation.