O.). Indem die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung angeordnet hat und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf sämtliche Konti (mit Ausnahme des Kontos mit dem Betrag zur freien Verfügung) entzogen hat, hat sie eine Massnahme angeordnet, die den Beschwerdeführer stark in seinen Möglichkeiten, selbständig zu handeln, einschränkt. Ein solcher Entscheid muss auf fundierten Abklärungen beruhen. In den Akten befindet sich kein einziger Bericht einer medizinischen oder psychologischen Fachperson. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Behördenmitglied der Vorinstanz über entsprechendes Fachwissen verfügt.